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BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Auswirkungen der Branchennähe eines Gesellschafters zur Immobilienbranche auf die Art der Einkünfte der Gesellschaft
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2
Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe - datenbank.nwb.de
Gewerblicher Grundstückshandel bei Grundstücksveräußerung vor der vom Veräußerer geschuldeten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 25.09.2003 - 15 K 5654/01
- BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
Errichtung von Gebäuden auf verkauften Grundstücken
Auszug aus BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03
Das angefochtene Urteil weicht mit seiner Auffassung, bei der Gesamtwürdigung, ob eine Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erzielt oder einen gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG) betreibt, könne auch die Nähe eines Gesellschafters zur Immobilienbranche von Bedeutung sein, nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2002 VIII R 53/97 (BFH/NV 2002, 1586) ab.
- FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6452/03
Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Errichtung und …
Die indizielle Wirkung der 3-Objekt-Grenze, die der erkennende Senat grundsätzlich sehr hoch einschätzt, kommt im Streitfall nicht zum Tragen, da der Kläger das Objekt bereits vor Fertigstellung weiter veräußert hat und dabei die Verpflichtung übernommen hat, das Objekt fertig zu stellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.12.2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629 undBeschluss vom 21.2.2005 VIII B 270/03, BFH/NV 2005, 890). - FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 6451/03
Errichtung und Veräußerung eines Mehrfamilienhauses als gewerblicher …
Die indizielle Wirkung der 3-Objekt-Grenze, die der erkennende Senat grundsätzlich sehr hoch einschätzt, kommt im Streitfall nicht zum Tragen, da der Kläger das Objekt bereits vor Fertigstellung weiter veräußert hat und dabei die Verpflichtung übernommen hat, das Objekt fertig zu stellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.12.2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629 undBeschluss vom 21.2.2005 VIII B 270/03, BFH/NV 2005, 890).